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Satzung des Fördervereins der Unterabteilung Inline-Skater Hockey - „Pulheim Vipers" des Pulheimer Sport-Club 1924/57 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Unterabteilung Inline-Skater-Hockey -Pulheim Vipers" des Pulheimer Sport-Club 1924/57 e. V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 50259 Pulheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bergheim eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr und läuft vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres.
     

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und charakterüchen Ertüch­tigung der Mitglieder der Unterabteilung Inline-Skater-Hockey des Pulheimer Sport-Club 1824/57 e.V. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen oder Betätigungen sind ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Dieser Vereinszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für den Puiheimer Sport-Club 1824/57 e.V. zur ausschließlichen Verwendung für die Pflege und Förderung des Amateur- und Jugendsports der Unterabteilung Iniine-Skater-Hockey, insbesondere zur Herrichtung von eigenen Spielstätten,
    • Anschaffung von Sportgeräten und Ausstattungen, Reisekostenübernahme bei Auswärtsspiele,
    • Gestellung vor Schiedsrichtern, wobei dem Verein eine konkrete Bestimmung der Mittelverwendung innerhalb des steuerbegünstigten Satzungszwecks vorbehalten bleibt.

      Daneben kann der Verein seine steuerbegünstigten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht durch unmittelbare Kostenübernahme für vorstehende satzungsgemäße Verwendungen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person ohne Rücksicht des Geschlechts, des Berufes, der Staatsangehörigkeit oder seiner politischen oder religiösen Überzeugungen werdet.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitwirkenden Mitglieder. Fördernde Mitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben und fördern den Verein ausschließlich finanziell oder durch Sachleistungen bei seiner Zweckverfol­gung. Ein Stimmrecht steht den fördernden Mitgliedern nicht zu; ebenso können sie nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen ist den fördernden Mitgliedern allerdings uneinge­schränkt gestattet.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Anträge von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt bedarf der schriftlichen Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann auf Antrag des Vorstan­des oder von mindestens 3 Mitgliedern erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, insbesondere bei
    • grobem Verstoß gegen die Zwecke dieses Vereins oder des Pulheimer Sport-Club 1824/57 e.V. und gegen die Anordnungen des Vorstandes,
    • schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange dieses Vereins oder des Pulheimer Sport-C!ub 1824/57 e.V.,
    • grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft, Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Androhung des Ausschlusses.
      Vor der Entscheidung über den Ausschluss äst das Mitglied unter Fristsetzung von 2 Wochen zu hören. Über den Ausschluss entscheidet die Mietgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, findet keine Rückgewähr von Beiträgen, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung fällig waren, sowie von Spenden statt. Der Anspruch des Vereins auf zum Zeitpunkt der Beendigung fällige und rückständige Beitragsforderungen bliebt hiervon unberührt.

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt zum Zeitpunkt der Vereinsgründung 10,00 EUR/Monat und kann von der Mitgliederversammlung jederzeit abweichend festgesetzt werden.
    Der Beitrag kann monatlich bis zum 3. Werktag, oder halbjährlich oder jährlich jeweils zum 3. Werktag des Januar bzw. Juli gezahlt werden. Die Beitragszahlung soll durch Lastschrifteinzug oder Dauerauftrag erfolgen.  

§ 5 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und erfolgt durch schrift­liche Einberufung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen sowie unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge für die Mitgliederversammlung einzureichen, die dem Vorstand spätestens eine Wo­che vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen sind.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Antrag des Vorstandes oder schriftlichem Antrag mit Angabe von Gründen von mindestens % der aktiven Mitglie­der statt und erfolgen dann ebenfalls durch schriftliche Einberufung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen sowie unter Angabe des Einberufungsgegenstandes.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    • Wahl des Kassenprüfers,
    • Beschlussfassung über die Verwendung der Vereinsmittel,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes - bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden - geleitet.
  5. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung und gefassten Beschlüsse wird durch ein von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung gewähltes Mitglied gefertigt und ist von diesem und dem versammlungsleitenden Vorstand zu unterzeichnen.
     

§ 7 Vorstand

    • Der den Verein und rechtsgeschäftiich, außergerichtlich und gerichtlich vertretende Vor­stand gem. § 26 BGB besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem
    • dem Schatzmeister.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils gemeinsam mit einem zweiten Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben - auch im Falle des Rücktritts - bis zu einer Neuwahl im Amt.
  3. Den Mitglieder des Vorstandes obliegt die Umsetzung des Vereinszwecks, insbeson­dere alle Verwaltungsaufgaben, Verwaltung des Vereinsvermögens unter Anfertigung des Jahresabschlusses und Wirtschaftsplanes für das Folgejahr sowie die Durchfüh­rung der getassten Beschlüsse.
  4. Der Vorstand entscheidet in von ihm selbst festzulegenden Sitzungen über seine Tä­tigkeit durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit, die zu protokollieren und von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 8 Beschlüsse und Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglie­der beschlussfähig.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit­glieder gefasst, sofern die Satzung keine abweichende Beschlussfassung bestimmt.
  3. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt oder eine Wahl nicht zustande gekommen.
     

§ 9 Kassenprüfungen

  • Die Kassenprüfung hat alle zwei Jahre durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sind, zu erfolgen. Die Kassen-püfung beschränkt sich ausschließlich auf die ordnungsgemäße Verbuchung und Mittel­verwendung im Rahmen des Vereinszwecks, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung im übrigen. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf satzungsmäßige Entlastung des Vorstandes in Bezug auf eine ordnungsgemäße Kassenführung.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck ein­berufenen außerordentiichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder - unabhängig von ihrer Anwesenheit- beschlossen werden.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Bezahlung aller noch bestehenden Verbindlichkeiten an den Pulheimer Sport-Club 1824/57 e.V. zur ausschließlichen Verwendung zugunsten der Unterabteilung Inline-Skater-Hockey.

 

§ 12 Gerichtsstand/Erfüllungsort

  • Gerichtsstand und Effüllungsort ist der Sitz des Vereins.