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P U L H E I M E R     S C

R O L L S P O R T - A B T E I L U N G

P U L H E I M     V I P E R S

 

  A B T E I L U N G S O R D N U N G

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Artikel 1

Name und Wesen

  1. Die Rollsportabteilung hat sich durch Beschluss vom 14.12.1995 als selbstständige Abteilung des Pulheimer Sport-Club 1924/57 e.V. gegründet und führt seit dem 21.2.2000 den Namen "Pulheim Vipers".
  2. Die Mitglieder der Rollsportabteilung sind gleichzeitig auch Mitglieder des Pulheimer SC und unterliegen damit, ebenso wie die Abteilungsorgane, der Satzung des Pulheimer SC.
  3. Die Abteilungsordnung regelt ergänzend zur Satzung des Pulheimer SC die besonderen Belange der Rollsportabteilung.
  4. Das Geschäftsjahr läuft vom 1.Januar bis zum 31.Dezember eines jeden Jahres.
  5. Die Rollsportabteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung des Pulheimer SC.

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Artikel 2

Grundsätze 

  1. Die Rollsportabteilung bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung ein.
  2. Satzungsgemäß sind parteipolitische, konfessionelle und rassistische Betätigungen untersagt.
  3. Die Mittel der Rollsportabteilung dürfen Satzungsgemäß nur für die Aufgaben der Rollsportabteilung verwendet werden.
  4. Die Rollsportabteilung kann zur Erfüllung ihrer ordnungsgemäßen Aufgaben Mitglied im Deutschen Rollsport-Bund (DSB) und den angeschlossenen Fachsparten sein.

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Artikel 3

Aufgaben

  1. Aufgaben der Rollsportabteilung sind insbesondere:
  • die Förderung und Pflege des Rollsports
  • die Förderung von Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung
  • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
  • die Förderung der Pflege der internationalen Verständigung

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Artikel 4

Mitgliedschaft

  1. Die Rollsportabteilung besteht aus:
    • aktiven Mitgliedern
    • inaktiven Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
  2. Mitglied der Rollsportabteilung kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Geschlecht, Beruf, Staatsangehörigkeit, politische oder religiöse Überzeugung werden.
  3. Nur aktive Mitglieder können am Sportbetrieb teilnehmen, Inaktive Mitglieder können jedoch Aufgaben als Trainer oder Mannschaftsbetreuer sowie sonstige Vereinsarbeit übernehmen. 
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied der Rollsportabteilung erfolgt auf Vorschlag des Abteilungsvorstandes durch die Mitgliederversammlung.
  5. Aufnahmeanträge sind grundsätzlich an den Vorstand der Rollsportabteilung zu stellen. Anträge von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsvorstand.
  6.  Die Mitgliedschaft in der Rollsportabteilung erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Automatisch erlischt die Mitgliedschaft nur im Todesfall.
  7. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich an den Vorstand der Rollsportabteilung bis zum 31.10. des Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt wird erst wirksam, wenn alle finanziellen und materiellen Verbindlichkeiten beglichen sind.
  8. Der Ausschluss eines Mitgliedes seitens der Rollsportabteilung erfolgt auf Antrag des Abteilungsvorstandes an den Gesamtvorstand des Pulheimer SC. Ausschlussgründe sind:
    1. grober Verstoß gegen die Zwecke des Pulheimer SC, bzw. der Rollsportabteilung
    2. grober Verstoß gegen die Anordnungen des Gesamtvorstandes des Pulheimer SC, bzw. gegen die Anordnungen des Abteilungsvorstandes
    3. schwere Schädigung des Ansehens
    4. grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft
    5. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach vorheriger schriftlicher Mahnung
  9. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das betreffende Mitglied zu hören. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischen sämtliche Ansprüche an den Verein bzw. die Rollsportabteilung. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied innerhalb von 14 Tagen die Möglichkeit beim Ältestenrat des Pulheimer SC Einspruch zu erheben.
  10. Bei Austritt oder Ausschluss müssen alle vereins- bzw. abteilungseigenen Gegenstände zurückgegeben oder geltlich zum Neuwert erstattet werden.

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Artikel 5

Mitgliedsbeiträge

  1. Die Anmeldegebühren und die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung der Rollsportabteilung auf Vorschlag des Abteilungsvorstandes festgesetzt und sind für alle Mitglieder verbindlich. Der Festsetzungsbeschluss erlangt erst Gültigkeit durch die Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes der Pulheimer SC.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag im voraus bis zum 31.01. eines jeden Jahres fällig und ist für aktive Mitglieder altersbezogen gestaffelt. Stichtag für die Zugehörigkeit zur jeweiligen Beitragsstaffel ist der 01.01. des Beitragsjahres. Die Zahlung des Beitrags erfolgt auf das Konto der Rollsportabteilung.
  3. Jedes Mitglied kann in begründeten Ausnahmefällen (Härtefallregelung) einen schriftlichen Antrag auf Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages an den Vorstand der Rollsportabteilung stellen. Unabhängig hiervon haben die Bestimmungen des Artikel 5 dieser Abteilungsordnung weiterhin Gültigkeit. Über den Ausnahmeantrag kann der Abteilungsvorstand nur einstimmig entscheiden. Die Ermäßigung kann immer nur für ein Beitragsjahr genehmigt werden.
  4. Bei Neuanmeldungen von aktiven Spielern wird die einmalige Anmeldegebühr (u.a. für den Spielerpass) und der Mitgliedsbeitrag sofort fällig. Mit dem Erwerb der passiven Mitgliedschaft ist keine Anmeldegebühr verbunden.
  5. Bei Antrag auf Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres wird der Jahresbeitrag anteilig für die vollen Mitgliedsmonate fällig.
  6. Mitglieder deren Beitrag nicht bis zum 31. Januar des beitragspflichtigen Jahres auf dem Konto der Rollsportabteilung eingegangen ist, werden durch den Vorstand der Rollsportabteilung schriftlich gemahnt.
  7. Aktive Mitglieder, die mit der Zahlung ihres Beitrages und ggf. der Anmeldegebühr mehr als 6 Wochen im Rückstand sind, werden bis zur Zahlung vom Spiel- und Trainingsbetrieb ausgeschlossen.

 

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Artikel 6

Organe

  1. Die Organe der Rollsportabteilung sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

 

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Artikel 7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Rollsportabteilung. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Der Abteilungsleiter lädt alle Mitglieder der Rollsportabteilung schriftlich zur Mitgliederversammlung ein. Zwischen der Einladung und dem Versammlungstermin muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
  3. Der Abteilungsleiter hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn es:
    • der Abteilungsvorstand mit Mehrheit beschließt, oder
    • 1/6 aller Mitglieder der Rollsportabteilung beim Abteilungsvorstand dies unter Angaben von Gründen beantragen.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    1. Festlegung der Richtlinien der Abteilungsarbeit
    2. Festlegung der Richtlinien des Abteilungsvorstandes
    3. Entgegennahme des Berichtes des Abteilungsvorstandes
    4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    5. Entlastung des Vorstandes in den Wahljahren
    6. Wahl des Abteilungsvorstandes alle 2 Jahre
    7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Abteilungsleiter geleitet. Er kann die Leitung mit Zustimmung der Mitglieder für die Dauer der gesamten Mitgliederversammlung oder für einzeln festgelegte Tagesordnungspunkte, delegieren.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Änderungen der Abteilungsordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Jedes Mitglied der Rollsportabteilung ist berechtigt Anträge für die Mitgliederversammlung einzureichen. Diese müssen mindestens 1 Woche vor Beginn der Versammlung dem Abteilungsvorstand vorliegen. Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn durch einfache Mehrheit.
  9. Über den Verlauf, Anträge, Wahlen, Entlastungen des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll wird vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter unterschrieben.

 

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Artikel 8

Abteilungsvorstand

  1. Der Abteilungsvorstand der Rollsportabteilung erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Pulheimer SC, der Abteilungsordnung und der Beschlüsse der mitgliederversammlung. Die Rollsportabteilung wird vertreten durch den Abteilungsleiter.
  2. Dem Abteilungsvorstand der Rollsportabteilung gehören an:
    1. Abteilungsleiter/in
    2. stellvertretende/r Abteilungsleiter/in oder Geschäftsführer/in
    3. Schriftführer/in
    4. Kassenwart/in
    5. Jugendleiter/in
  3. Der Abteilungsvorstand kann weitere Mitglieder der Rollsportabteilung als Beirat (z.B. Schiedsrichterobmann, techn. Leiter) in den Vorstand berufen. Der Beirat ist beratend tätig, besitzt aber in den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.
  4. In den Abteilungsvorstand ist jede/r Stimmberechtigte wählbar der am Tag der Wahl das 18.Lebensjahr vollendet hat.
  5. Die Sitzungen des Abteilungsvorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladung erfolg durch den/die Abteilungsleiter/in.
  6. Anträge können von jedem Mitglied des Abteilungsvorstandes gestellt werden.
  7. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahern gewählt. Die Kandidaten/innen haben sich vor ihrer Wahl der Mitgliederversammlung vorzustellen.
  8. Scheidet ein Mitglied des Abteilungsvorstandes vorzeitig aus, bestimmt der Abteilungsvorstand eine/n kommissarische/n Nachfolger/in für die bis zur planmäßig stattfindenden Neuwahl verbleibende Zeit.
  9. Für die Vorstandsarbeit beschließt der Abteilungsvorstand eine Geschäftsordnung.

 

 

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Artikel 9

Beschlussfähigkeit

  1. Die Organe der Rollsportabteilung werden beschlussfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch die Versammlung auf Antrag festgestellt wird.

 

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Artikel 10

Abstimmungen und Wahlen

  1. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Rollsportabteilung, die das 16.Lebensjahr vollendet haben; Stichtag ist der Tag der Stimmabgabe. Für Mitglieder die das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann entweder ein Erziehungsberechtigter das Stimmrecht ausüben oder der Erziehungsberechtigte erteilt schriftlich die Erlaubnis, dass das Mitglied sein Stimmrecht selbst ausüben darf.
  2. Jedes Mitglied der Rollsportabteilung kann in den Abteilungsvorstand gewählt werden, sofern es die weiteren Voraussetzungen gemäß Artikel 8 dieser Abteilungsordnung erfüllt.
  3. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  4. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit ist einer Ablehnung gleichzusetzen.
  5. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn es von 1/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird.
  6. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes werden in seperaten Wahlgängen gewählt. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erzielte. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, und ist diese bereit das Amt zu übernehmen, so ist für die Wahl die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

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Artikel 11

Kassenwesen und Finanzen

  1. Die Buchungen der Mitgliedsbeiträge, alle Einnahmen und Ausgaben, sowie die Kosten für den Trainings- und Spielbetrieb aller Mannschaften der Rollsportabteilung erfolgen über das Konto der Rollsportabteilung. Für die ordnungsgemäße Haushaltsführung sowie die fristgerechten Zahlungen ist der Kassenwart verantwortlich. Ein Mitglied des Abteilungsvorstandes hat jederzeit das Recht zur Einsichtnahme in die Kassenführung, einschließlich der dazugehörigen Buchungsbelege.
  2. Ausgaben dürfen nur für satzungs- und ordnungsgemäße Zwecke der Rollsportabteilung getätigt werden. Der Kassenwart kann im Einzelfall Zahlungen bis zu einer Höhe von € 150,- alleine vornehmen. Einzelausgaben über € 150,- bedürfen eines vorherigen mehrheitlich gefassten Beschlusses durch den Abteilungsvorstand. Zahlungen von Abgaben, zu denen die Rollsportabteilungen durch Satzung oder Mitgliedschaft in den jeweiligen Sportorganisationen verpflichtet ist, kann der kassierer alleine vornehmen.
  3. Die Kassenprüfung erfolgt durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer. Der Kassenwart hat hierfür alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Abteilungsvorstandes. Der Abteilungsvorstand ist entlastet, wenn bei der mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten dem Antrag auf Entlastung zustimmt. Erfolgt keine Entlastung des Abteilungsvorstandes ist innerhalb von 14 Tagen eine erneute Kassenprüfung, unter Aufsicht eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes des Pulheimer SC, durchzuführen und auf erneuten Antrag der Kassenprüfer eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen.
  4. Ausdrücklich zweckgebundene Spenden, die auf das Konto der Rollsportabteilung gebucht werden, sind vom Kassenwart dem jeweiligen Zweck entsprechend zu verwenden oder weiterzuleiten. Der Kassenwart veranlasst die erforderlichen Maßnahmen zur Ausstellung einer Spendenbescheinigung.

 

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Artikel 12

Sportbetrieb

  1. Unter den Begriff Sportbetrieb fallen alle Aktivitäten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Training, Meisterschafts-, Pokal-, Freundschaftsspielen und Turnieren stehen. Näheres regeln die jeweiligen Bestimmungen der ISHD. ("Inline-Skater-Hockey-Deutschland" = Fachsparte im Deutschen Rollsportbund)
  2. Die Mitglieder unterwerfen sich im Rahmen ihrer sportlichen Aktivitäten den Bestimmungen der Sportverbände in denen sie Sport ausüben.
  3. Die Spieler, Trainer, Teamleiter, Schiedsrichter- und Zeitnehmer der Rollsportabteilung müssen sich entsprechend der Ordnungen der ISHD verhalten, z.B. Spielregeln und Wettkampfordnung beachten. Trainer und Teamleiter haben die aktuellen Bestimmungen den Spielern zu vermitteln. Der Schiedsrichterobmann ist für alle Schiedsrichterbelange zuständig.
  4. Die Spieler der Rollsportabteilung des Pulheimer SC haben sich immer so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins und der Abteilung keinen Schaden nimmt. Teamleiter und Trainer haben im Rahmen ihrer Tätigkeit unbedingt darauf zu achten, dass sich die Mitglieder der Mannschaften vor, während und nach Wettkampfspielen, Turnieren oder Trainingseinheiten sportlich fair und diszipliniert verhalten. Sollte gegen diese Regel verstoßen werden, ist zunächst durch den Teamleiter oder Trainer eine mündliche Verwarnung auszusprechen. Im Wiederholungsfall ist der Vorgang dem Abteilungsvorstand der Rollsportabteilung zu melden, im Jugendbereich über die Jugendleitung. Dieser entscheidet dann über disziplinarische Maßnahmen nach Anhörung der Betroffenen. Maßnahmen können sein z.B. eine letzte mündliche Verwarnung, eine schriftliche Ermahnung, eine Meldung an den Vorstand des Pulheimer SC und in besonders schweren Fällen ein Ausschluss gemäß Art. 4 der Abteilungsordnung.
  5. Trainer und Teamleiter haben bei allen Wettkämpfen auf eine ordnungsgemäße Schutzkleidung der Spieler zu achten. Alle Spieler sind verpflichetet auch im Training Schutzausrüstung zu tragen. Vereinstrikots und Stutzen dürfen nicht im Training getragen werden. Bei Spielen sollten Trikots, Helme und Stutzen einheitlich sein.

 

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Atikel 13

Strafen und Ordnungsgelder

  1. Erteilt die ISHD Ordnungsstrafen gegenüber einzelnen Mitgliedern, trifft zunächst der Verein in Vorlage. Der Abteilungsvorstand entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes, des Teamleiters und Trainers, ob gegen die Entscheidung der ISHD Rechtsmittel gemäß der Rechtsordnung der ISHD eingelegt werden kann. Ein Mitglied das zum Zeitpunkt des Regelverstoßes, aufgrund dessen ein Ordnungsgeld durch die ISHD ausgesprochen wurde, das 18.Lebensjahr vollendet hat, haftet gegenüber der Rollsportabteilung des Pulheimer SC in voller Höhe. Kommt das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung durch den Abteilungsvorstand der Rollsportabteilung dieser Verpflichtung nicht nach, berät der Abteilungsvorstand über den Ausschluss aus dem Verein gemäß den Bestimmungen der Abteilungsordnung und der Satzung des Pulheimer SC. Für ein Mitglied, das zum Zeitpunkt des Regelverstoßes, aufgrund dessen ein Ordnungsgeld durch die ISHD ausgesprochen wurde, das 18.Lebensjahr nicht vollendet hat, haftet die Rollsportabteilung des Pulheimer SC in voller Höhe. Die Finanzierung regelt sich gemäß Abteilungsordnung. Werden gegenüber diesem Mitglied durch die ISHD Ordnungsgelder im laufenden Geschäftsjahr verhängt, die insgesamt die Höhe seines Jahresbeitrages überschreiten, berät der Abteilungsvorstand über den Ausschluss aus dem Verein gemäß den Bestimmungen der Abteilungsordnung und der Satzung des Pulheimer SC.

 

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Artikel 14

Spielstätte

  1. Alle Mitglieder sind gehalten auf die Sauberkeit der Spielstätte, der Außenanlagen sowie der Umkleidekabinen und sanitären Einrichtungen zu achten. Der technische Leiter der Rollsportabteilung ist für die Sportgeräte und den Zustand der Spielstätte verantwortlich. Er organisiert Reperaturen und Verbesserungen.
  2. Der mit der Verwaltung der Schlüssel für die Spielstätte beauftragte Ordnungsdienst übt im Namen der Rollsportabteilung des Pulheimer SC für die Dauer der Veranstaltung, d.h. eine Stunde vor Anstoß des ersten Spieles und 30. Minuten nach Abpfiff des letzten Spieles, das Hausrecht aus.
  3. Zur Durchführung der Auf- und Abbauarbeiten auf dem Außenplatz, Säuberung der Außenanlagen und Umkleidekabinen müssen die Teamleitungen aller an einem Heimspieltag antretenden Mannschaften mindestens 3 Mitglieder je Mannschaft für diese Aufgaben benennen. Erfüllen die benannten Mitglieder am Spieltag ihre Aufgaben nicht, oder nicht vollständig, können auf Beschluss des Abteilungsvorstandes entsprechende Maßnahmen getroffen werden.
  4. Bei Heimspielen ist durch die Rollsportabteilung sicherzustellen, dass die Spielstättenausrüstung (Erste-Hilfe Koffer, Zeitnehmerkoffer) gemäß der Spielordnung der ISHD vollständig zur Verfügung steht. Hierfür sind die Zeitnehmer verantwortlich. Stellen sie das Fehlen von Ausrüstungsgegenständen fest, haben sie unverzüglich den Abteilungsvorstand zu informieren.

 

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Artikel 15

Gesundheit

  1.  Spieler und Spielerinnen die am Sportbetrieb der Rollsportabteilung des Pulheimer SC teilnehmen, haften eigenverantwortlich ( bei Minderjährigen die ges. Vertreter ) für ihre Gesundheit. Beeinträchtigungen können dem Teamleiter oder Trainer auf freiwilliger Basis mitgeteilt werden.
  2. Vor, während und nach einem Spiel ist Doping oder der Genuss von Alkohol oder Drogen allen Spielern und am Spielbetrieb Beteiligten verboten. Näheres regelt die ISHD - Wettkampfordnung. Wird gegen ein Mitglied der Rollsportabteilung im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Bestimmungen eine Strafmaßnahme durch die ISHD ausgesprochen, haftet dieses Mitglied ausschließlich selbst. Gleichzeitig wird der Abteilungsvorstand prüfen, ob ein Ausschlussgrund im Sinne der Satzung des Pulheimer SC oder der Abteilungsordnung vorliegt.

 

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Artikel 16

Versicherungsschutz

  1. Versicherungsschutz besteht für alle Mitglieder der Rollsportabteilung über die Sportversicherung der Sporthilfe e.V. ( Sozialwerk des Landessportbundes NRW e.V. )
  2. Mitglieder der Rollsportabteilung, denen in unmittelbarem Zusammenhang mit der sportlichen Betätigung ein Unfall zugestoßen ist, können diesen der Abteilungsleitung melden oder sich unmittelbar an die Geschäftsstelle des Pulheimer SC wenden. Dort wird der Unfall in Form eines Unfallberichtes aufgenommen und an die Versicherung weitergeleitet.

 

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Artikel 17

Änderung der Abteilungsordnung

  1. Änderungen der Abteilungsleitung können nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

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Artikel 18

Auflösung der Abteilung

  1. Die Auflösung der Rollsportabteilung kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung der Rollsportabteilung" stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es von 2/3 der stimmberechtigten Mitgliedern der Rollsportabteilung schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  4. Die Auflösung wird erst durch die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes des Pulheimer SC wirksam.
  5. Bei der Auflösung der Rollsportabteilung fällt das Abteilungsvermögen an den Pulheimer SC 1924/57 e.V. , der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

 

            Die aktuelle Fassung der Abteilungsordnung wurde in der Mitgliederversammlung der Rollsportabteilung am 14.11.2003 beschlossen